Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster
gewerbliches Schutzrecht, das neben dem  Patent Schutz für technische  Erfindungen gewährt. G. werden auf der Grundlage des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMS) i.d.F. vom 28.8.1986 (BGBl I 1455) m.spät.Änd. eingetragen, sind einfacher und preiswerter zu erlangen als Patente und bieten nicht nur den kleinen Alltagserfindungen, für die der Gebrauchsmusterschutz ursprünglich gedacht war, sondern auch bedeutenden Erfindungen einen wirksamen Schutz.
- 1. Grundzüge: Durch G. können Erfindungen geschützt werden, die neu sind ( Neuheit), auf einem erfinderischen Schritt beruhen ( Erfindungshöhe) und gewerblich anwendbar sind ( gewerbliche Anwendbarkeit). Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich (§ 1 GebrMG). Pflanzensorten, Tierarten und Verfahren sind ebenso wie Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung sittenwidrig wäre, vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen (§ 2 GebrMG). Abgesehen von Verfahrenserfindungen, für die nur Patentschutz erlangt werden kann, stehen mit dem Gebrauchsmuster und dem Patent zwei parallele technische Schutzrechte für Erfindungen zur Verfügung. Keine Parallelität besteht mit dem Patentrecht hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen der Neuheit (§ 3 GebrMG) und der Erfindungshöhe. Bei der Neuheitsprüfung ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, der vor dem für den  Altersrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag liegt, das ist der Anmeldetag, bei Inanspruchnahme eines  Prioritätsrechts der Prioritätstag. Indem Schutz nur für eine Erfindung gewährt wird, die auf einem „erfinderischen Schritt“ beruht (§ 1 I 1 GebrMG), ist klargestellt, dass als G. nur Erfindungen geschützt werden, die das handwerkliche Können des Fachmanns überschreiten, ohne dass eine „erfinderische Tätigkeit“ vorliegen muss, wie sie der Patentschutz erfordert (§ 4 PatG); für den Gebrauchsmusterschutz genügt daher ein geringeres Maß an erfinderischer Leistung. Zum Recht an der Erfindung und dessen Schutz vgl.  Erfindung,  Entnahme,  Arbeitnehmererfindung.
- 2. Verfahren: G. sind beim  Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden (§ 4 GebrMG), auch die internationale Anmeldung ist möglich (Art. 2, 43  Patent Cooperation Treaty (PCT)). Näheres regelt die Gebrauchsmusterverordnung vom 11.5.2004 (BGBl I 890). Liegt eine ordnungsgemäße Anmeldung vor, wird das G. ohne Prüfung auf seine materielle Schutzfähigkeit eingetragen und bekannt gemacht (§ 8 GebrMG), die Offenlegung unterbleibt bei  Geheimgebrauchsmustern (§ 9 GebrMG). Prioritätsrechte aus einer früheren in- oder ausländischen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung können beansprucht werden. Die frühere Gebrauchsmusterhilfsanmeldung ist entfallen, an ihrer Stelle kann der Anmeldetag einer früheren nationalen oder solchen europäischen oder internationalen Patentanmeldung, in der die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat angegeben ist, beansprucht werden (§ 5 GebrMG,  Abzweigung). Mit der Eintragung erwirbt der Anmelder ein Ausschließlichkeitsrecht (§ 11 GebrMG), es sei denn, der Gegenstand der Anmeldung ist nicht gebrauchsmusterschutzfähig, bereits Gegenstand eines älteren Rechts oder geht über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinaus ( Erweiterung), so dass das G. auf Antrag von jedermann ganz oder teilweise zu löschen ist (§ 13 I, § 15 I, III GebrMG). Die  Löschung kann beim DPMA beantragt werden (§§ 16 f. GebrMG), der aus dem Schutzrecht in Anspruch genommene Verletzer kann die fehlende Schutzfähigkeit auch im Verletzungsprozess einwenden. Rechtsverteidigung im Verletzungsprozess mit mangelnder Schutzfähigkeit und Löschungsantrag sind nebeneinander möglich. Die Abweisung des Löschungsantrags bindet das Verletzungsgericht (§ 19 Satz 3 GebrMG), die Löschung im Löschungsverfahren entzieht einer Verletzungsklage die Grundlage.
-3. Schutzende: Die Schutzdauer ist auf zehn Jahre befristet, beginnt mit dem Tag zu laufen, der auf den Anmeldetag folgt, und kann gegen Zahlung entsprechend Gebühren auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).
- 4. Verletzung: Wer ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Gegenstände nach der Lehre des G. herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht, verletzt die Rechte aus dem G., sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 12 GebrMG vorliegt (§ 11, 24 GebrMG). Der Schutzumfang richtet sich nach den Schutzansprüchen, Beschreibung und Zeichnung sind zu seiner Feststellung heranzuziehen (§ 12a GebrMG, vgl.  Patent). Eine besondere Form der Verletzung ist die  mittelbare Patent-, Gebrauchsmusterverletzung. Der Einwand der Schutzunfähigkeit ist zulässig und führt zur Überprüfung des Gegenstandes des G. auf Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Verletzungsgericht, solange keine rechtskräftige Entscheidung im Löschungsverfahren vorliegt, gegebenenfalls ist der Verletzungsstreit auszusetzen (§ 19 GebrMG). Verletzungsgerichte sind die ordentlichen Gerichte (§ 27 GebrMG;  Patentstreitsache). Die Verletzung löst den verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch nach §§ 24, 24b GebrMG aus, bei Verschulden besteht ein Schadensersatzanspruch (§ 24 GebrMG), bei fehlendem Verschulden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Der Rechtsschutz wird durch den  Vernichtungsanspruch (§ 24b GebrMG) und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen durch die Möglichkeit der  Grenzbeschlagnahme (§ 25a GebrMG) ergänzt.
- Verjährung: § 24c GebrMG; Strafvorschriften: § 25 GebrMG.
- 5. Einsicht in Rolle und Unterlagen:  Akteneinsicht.
- Gebühren:  Deutsches Patent- und Markenamt.

Lexikon der Economics. 2013.

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